Allgemeine Geschäftsbeziehungen

„anziehend“ übernimmt der Kunde die umseitig beschriebene Kleidungsstücke als Kommissionsware.

Die Kommissionsware muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

Bei Übergabe der Kommissionsware wird zwischen „anziehend“ und dem Kunden der angestrebte Verkaufspreis (VK-I) abgestimmt. Allerdings ist „anziehend“ für den Fall, dass der angestrebte Verkaufspreis nicht zu erzielen ist, auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden, berechtigt, eine Preisreduzierung nach eigenem Ermessen vorzunehmen.

Die Kommissionszeit wird auf zwei Monate nach Übergabe der Kommissionsware vereinbart. Der Kunde hat nicht verkaufte Kommissionsware spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Kommissionszeit bei „anziehend“ ohne besondere Aufforderung abzuholen. Wird die nicht verkaufte Kommissionsware nicht innerhalb dieser Frist vom Kunden abgeholt, verliert der Kunde jegliche Rechte an der Kommissionsware.“anziehend“ ist dann berechtigt, die Ware caritativen Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis (VK-II) wird zwischen dem Kunden und „anziehend“ hälftig geteilt. Auszahlung erfolgen in Bar, nachdem die Kommissionsware verkauft wurde.



anziehend